Corona-Infos
Aktuelle Corona-Landesverordnung – Was steht drin?
Das Land Niedersachsen hat seit dem 29. April 2022 eine geänderte Nds. Corona-Verordnung.
Niedersächsische Corona-Verordnung
Seit dem 03.04.2022 sind viele der Corona-Maßnahmen entfallen und es gelten die Basismaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Mit der geänderten Verordnung vom 29.04.2022 werden lediglich kleine Änderungen in der geltenden Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen umgesetzt. Eine Zusammenfassung finden Sie hier.
Die neuen Regelungen gelten bis zum 25.05.2022
Die FAQs zu den aktuellen Regelungen finden Sie hier.
Detaillierte Informationen finden Sie unter CORONA-INFOS -> Aktuelles -> „Aktuelle Corona-Landesverordnung – Was steht drin?“
Ausschluss des Entschädigungsanspruches gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für nicht vollständig geimpfte und nicht „geboosterte“ Personen.
Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 15. April 2022 Personen bei einer Covid-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG an Personen gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. Booster – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für Sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.
Vorschrift § 56 IfSG
Vorschrift § 20 IfSG
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der gleichgestellten Konstellationen ist nach Auffassung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks § 22 a IfSG heranzuziehen.
Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab 1. Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa die Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.
Den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz finden Sie hier.
Corona-Tests im Betrieb
Informationen zur Testung in Betrieben und den Vordruck für eine Bescheinigung finden Sie hier.
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Am 7. Mai 2022 ist eine geänderte Absonderungsverordnung in Kraft getreten.
Damit setzt das Land Niedersachsen die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts zu den Regeln für Isolation und Quarantäne um. Die Isolationsdauer für nachweislich positiv getestete Personen ist im Regelfall auf zukünftig 5 Tage nach dem Tag der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrunde lag, mit dem der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde, verkürzt worden, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegediensten und in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe. Hier ist nach Ende der Isolation nach fünf Tagen, neben der Symptomfreiheit, die Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtend (POC-Schnelltest oder PCR-Test), der vor Dienstantritt der Arbeitsstelle vorzulegen ist.
Die Pflicht zur Quarantäne für enge Kontaktpersonen wird aufgehoben. Den Kontaktpersonen wird jedoch dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren und tödlichen Krankheitsverlauf, zu meiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen.
Eine Kompakt-Übersicht zur Niedersächsischen Absonderungsverordnung finden Sie hier. Weitere Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (in Bearbeitung – Aktualisierung folgt)
Aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung
Programm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert
Corona-Sonderprogramm: Fördermöglichkeiten für die Ausbildung in Niedersachsen
Lehrbetrieb
Die Lehrgänge finden derzeitig regulär statt. Aufgrund der seit dem 23.11.2021 geltenden CoronaVO kann die Kreisfreie Stadt Osnabrück bei bestimmten Werten der Leitindikatoren (Hospitalisierung, Neuinfizierte, Intensivbetten) abweichende Regelungen treffen. Achten Sie daher auf die Allgemeinverfügungen der Stadt Osnabrück.
Testung
Um in Anbetracht von steigenden Inzidenzzahlen das Risiko für die Teilnehmer*innen möglichst gering zu halten, gilt im Lehrgangsbetrieb die 3G Regelung. Bitte bringen Sie zum ersten Lehrgangstag einen Nachweis über Ihre vollständige Impfung bzw. Ihren Genesenen-nachweis mit. Sollten Sie weder geimpft noch genesen sein, ist zweimal die Woche (in der Regel am Montag und Mittwoch) ein negativer Test zu erbringen.
Wir weisen darauf hin, dass seit dem 22.09.2021 eine Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen gilt. Sollte daher u. a. ein Selbsttest oder ein Schnelltest positiv ausfallen, hat man sich unmittelbar in Isolation/Quarantäne (Absonderung) zu begeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Nds. SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung). Die Absonderung darf zur Durchführung eines PCR-Tests unterbrochen werden (§ 2 Nr. 3). Sollte der PCR-Test negativ ausfallen, so ist die Absonderung beendet.
Hygieneregelungen A-H-A-L
Für unser Haus gelten die bekannten Hygieneregelungen:
Abstand – Grundsätzlich gilt das Abstandsgebot von 1,5 m. Bitte tragen Sie dazu bei, dass sich keine Ansammlungen in den Räumen bilden – nehmen Sie Ihre Pausen möglichst im Außenbereich. Innerhalb der Schulungsräume und Werkstätten kann zu Ausbildungszwecken bzw. aufgrund des Unterrichts der Abstand im Kursverbund unterschritten werden.
Hygiene – Bitte befolgen Sie die allgemeinen Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen sowie für gründliches Händewaschen.
Maskenpflicht – Zum Schutz der Teilnehmer*innen gilt in den Gebäuden in den öffentlichen Bereichen und Verkehrswegen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, Maske nach Standard FFP2oder KN95/N95). Bitte bringen Sie Ihre eigene Maske mit.
An den zugewiesenen Arbeitsplätzen ist zumindest eine medizinische Maske zu tragen. Das Tragen einer Maske nach Standard FFP2 auf freiwilliger Basis wird jedoch durchgehend empfohlen.
Lüften – Alle Räume sollten regelmäßig, wenigstens stoßweise, für einige Minuten gelüftet werden. Tragen auch Sie dazu bei, dass für hinreichend Frischluftzufuhr in den Räumen und Werkstätten gesorgt ist.
Prüfungen
Unabhängig von der Inzidenz sind Prüfungen zulässig. Zur Prüfung bringen Sie bitte einen negativen Testnachweis mit, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Hier gilt: Sollten Sie über einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen, ist eine Testung nicht notwendig. Der Genesenennachweis muss mindestens 28 Tage und darf höchsten sechs Monate alt sein. Der vollständige Impfschutz greift erst, wenn nach der Verabreichung der Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Kontaktnachverfolgung
Zur Kontaktpersonennachverfolgung wird in den Gebäuden der Handwerkskammer die Luca-App verwendet. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit des Log-Ins über die App. So ermöglichen wir dem öffentlichen Gesundheitsdienst die schnelle Nachverfolgung von Infektionsketten.
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Was steht drin?
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