Corona-Infos
Aktuelle Corona-Landesverordnung – Was steht drin?
Das Land Niedersachsen hat seit dem 22. Juni 2022 eine geänderte Nds. Corona-Verordnung.
Niedersächsische Corona-Verordnung
Seit dem 03.04.2022 sind viele der Corona-Maßnahmen entfallen und es gelten die Basismaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Mit der geänderten Verordnung vom 22.06.2022 werden lediglich kleine Änderungen in der geltenden Corona-Verordnung des Landes umgesetzt. Eine Zusammenfassung finden sie hier.
Die neuen Regelungen gelten bis zum 31.08.2022.
Die FAQs zu den aktuellen Regelungen finden Sie hier.
Detaillierte Informationen finden Sie unter CORONA-INFOS -> Aktuelles -> „Aktuelle Corona-Landesverordnung – Was steht drin?“
Ausschluss des Entschädigungsanspruches gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für nicht vollständig geimpfte und nicht „geboosterte“ Personen.
Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 15. April 2022 Personen bei einer Covid-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG an Personen gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. Booster – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für Sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.
Vorschrift § 56 IfSG
Vorschrift § 20 IfSG
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der gleichgestellten Konstellationen ist nach Auffassung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks § 22 a IfSG heranzuziehen.
Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab 1. Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa die Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.
Den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz finden Sie hier.
Corona-Tests im Betrieb
Informationen zur Testung in Betrieben und den Vordruck für eine Bescheinigung finden Sie hier.
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Am 4. Juni 2022 ist eine geänderte Niedersächsische Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird festgelegt, dass sich Personen, die sich mit COVID-19 infiziert haben, in der Regel fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Der Impfstatus hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation. Die Isolation darf bei einer Absonderung mit Krankheitssymptomen nach Ablauf von 5 Tagen beendet werden, wenn die Person mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
Übersichtsgrafiken, sowie Verhaltenshinweise finden Sie hier.
Auslauf der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Am 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und -regel ausgelaufen und nicht verlängert worden. Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Betrieblichen Infektionsschutz nach dem Auslaufen der vorgenannten Regelungen finden Sie hier. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt ebenfalls Informationen zur Verfügung, die Sie hier abrufen können.
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (in Bearbeitung – Aktualisierung folgt)
Programm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert
Corona-Sonderprogramm: Fördermöglichkeiten für die Ausbildung in Niedersachsen
Lehrbetrieb
Die Lehrgänge finden derzeitig regulär statt. Aufgrund der seit dem 29.04.2022 geltenden CoronaVO kann die Kreisfreie Stadt Osnabrück bei bestimmten Werten der Leitindikatoren (Hospitalisierung, Neuinfizierte, Intensivbetten) abweichende Regelungen treffen. Achten Sie daher auf die Allgemeinverfügungen der Stadt Osnabrück.
Testung
Um in Anbetracht von steigenden Inzidenzzahlen das Risiko für die Teilnehmer*innen möglichst gering zu halten, gilt im Lehrgangsbetrieb die 3G Regelung. Bitte bringen Sie zum ersten Lehrgangstag einen Nachweis über Ihre vollständige Impfung bzw. Ihren Genesenen-nachweis mit. Sollten Sie weder geimpft noch genesen sein, ist zweimal die Woche (in der Regel am Montag und Mittwoch) ein negativer Test zu erbringen.
Wir weisen darauf hin, dass seit dem 22.09.2021 eine Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen gilt. Sollte daher u. a. ein Selbsttest oder ein Schnelltest positiv ausfallen, hat man sich unmittelbar in Isolation/Quarantäne (Absonderung) zu begeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Nds. SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung). Die Absonderung darf zur Durchführung eines PCR-Tests unterbrochen werden (§ 2 Nr. 3). Sollte der PCR-Test negativ ausfallen, so ist die Absonderung beendet.
Hygieneregelungen A-H-A-L
Für unser Haus gelten die bekannten Hygieneregelungen:
Abstand – Grundsätzlich gilt das Abstandsgebot von 1,5 m. Bitte tragen Sie dazu bei, dass sich keine Ansammlungen in den Räumen bilden – nehmen Sie Ihre Pausen möglichst im Außenbereich. Innerhalb der Schulungsräume und Werkstätten kann zu Ausbildungszwecken bzw. aufgrund des Unterrichts der Abstand im Kursverbund unterschritten werden.
Hygiene – Bitte befolgen Sie die allgemeinen Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen sowie für gründliches Händewaschen.
Das Tragen einer medizinischen Maske nach Standard FFP2 oder OP-Maske auf freiwilliger Basis wird empfohlen.
Lüften – Alle Räume sollten regelmäßig, wenigstens stoßweise, für einige Minuten gelüftet werden. Tragen auch Sie dazu bei, dass für hinreichend Frischluftzufuhr in den Räumen und Werkstätten gesorgt ist.
Prüfungen
Unabhängig von der Inzidenz sind Prüfungen zulässig. Zur Prüfung bringen Sie bitte einen negativen Testnachweis mit, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Hier gilt: Sollten Sie über einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen, ist eine Testung nicht notwendig. Der Genesenennachweis muss mindestens 28 Tage und darf höchsten sechs Monate alt sein. Der vollständige Impfschutz greift erst, wenn nach der Verabreichung der Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Symptome einer Atemwegserkrankung
Sollten am Tag der Prüfung erkennbare Symptome mit Anzeichen von Lungen- und Atemwegserkrankungen (zum Beispiel Fieber, Husten, Atemproblemen, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) vorliegen, ist nicht an der Prüfung teilzunehmen. In diesem Fall hat sich der Prüfling umgehend bei der HWK zu melden. Für Prüfer und Aufsichten gilt dies entsprechend.
Personen, die unter Isolation oder Quarantäne stehen oder die auf ein Abstrichergebnis warten, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen.
IHK und HWK veröffentlichen ersten Videoclip in türkischer Sprache.
Auszubildende sowie junge Handwerker*innen können sich für einjähriges Stipendium in den USA bewerben.
Schüler erhalten praktische Einblicke in die Ausbildungstätigkeiten der Ausbildungsbotschafter*innen.
Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe.
Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung der Anschaffung von Nutzfahrzeugen.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften.
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Premiumfortbildung - Der höchste Abschluss im Handwerk.
Aufstiegsfortbildung - Der Meistertitel für Kaufleute.
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Telefon 0541 6929-0
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Öffnungszeiten
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Freitag
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