Weitere Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen

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Weitere Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen

Weitere Liquiditätshilfen und Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen

Die von der Bundesregierung in die Wege geleiteten Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 zeigen Wirkung: Über 9,5 Milliarden Euro wurden bereits als Soforthilfen an Kleinstunternehmen und Soloselbstständige ausgezahlt und die KfW hat mit den erweiterten Programmen bisher Kredite im Umfang von rund 10 Milliarden Euro ausgereicht. Auch die steuerpolitischen Erleichterungen – allen voran die verschiedenen Stundungsmöglichkeiten – werden breit genutzt. Allein im steuerlichen Bereich wird die deutsche Wirtschaft um rund 60 Milliarden Euro in diesem Jahr entlastet. Das alles sind wichtige Elemente, damit Unternehmen und Beschäftigte so gut wie möglich durch die Krise kommen.

Bund und Länder haben sich auf eine weitere zielgerichtete Maßnahme verständigt: Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, erhalten eine weitere Liquiditätshilfe. Konkret können diese Unternehmen nun ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird. Insofern wird den Unternehmen Zeit zur Überwindung der Krise eingeräumt.

Damit wird nochmals die notwendige Liquidität insbesondere von kleineren Unternehmen und Selbstständigen im Handel, der Kultur und der Gastronomie gestärkt – unabhängig davon, ob diese den operativen Geschäftsbetrieb jetzt schon wieder aufnehmen können oder nicht.

Zur Veranschaulichung ein fiktives Zahlenbeispiel

Unternehmerin A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 24.000 Euro entrichtet. Ihr für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn belief sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden vom Finanzamt dementsprechend Vorauszahlungen von 6. 000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 wurde Anfang März geleistet. Aufgrund der Covid-19-Krise bricht der Umsatz auf null Euro ein, die Fixkosten laufen unverändert weiter. A kann nun beim Finanzamt beantragen, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt werden. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6. 000 Euro. Zusätzlich beantragt A im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Rückzahlung in Höhe von 15 Prozent der Vorauszahlung des Vorjahres, also in Höhe von 3. 600 Euro (15 Prozent von 24.000 Euro). Das Finanzamt zahlt diese Liquiditätshilfe unter Vorbehalt des Widerrufs an A aus. Also bekommt die Unternehmerin insgesamt 9. 600 Euro ausgezahlt, die sie zur Sicherung ihres Unternehmens einsetzen kann.

Zudem hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt wird. Wir wollen, dass Gastronomiebetriebe, die derzeit von hohen Umsatzeinbußen durch die Corona-Krise betroffen sind, gut aus der Krise kommen.

Aktuelle Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie auf der Sonderseite des Bundesfinanzministeriums sowie der Homepage der Bundesregierung.