Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung

Text mit Erklärung des Begriffs Berufsausbildung
N. Theiss

Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung

Informationen zum Ausbildungsverhältnis

Bestehen Auszubildende die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung nicht, so haben sie Anspruch auf eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Wiederholungsprüfungstermin (in der Regel 6 Monate) (gemäß §21 Abs. 3 BBiG). Der Ausbildungsbetrieb kann dies nicht verweigern. Jedoch muss ein Auszubildender auch nicht zwingend das Ausbildungsverhältnis verlängern. Deshalb beachten Sie bitte, dass die Verlängerung bei der Handwerkskammer beantragt werden muss und keine automatische Verlängerung erfolgt.

Das Antragsformular können Sie auf unserer Internetseite unter „Häufig gestellte Fragen“ aufrufen. Gerne stehen unsere Ausbildungsberater für Rückfragen zur Verfügung.

Gleiches Vorgehen gilt, wenn der*die Auszubildende krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen konnte und für den Prüfungstag dem Prüfungsausschuss ein Attest vorgelegt hat.

Was passiert, wenn der Auszubildende keine Verlängerung beantragt?

In der Regel entscheidet sich ein*e Auszubildende*r bei nicht bestandener Prüfung für eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses in dem bisherigen Ausbildungsbetrieb. Damit sind optimale Rahmenbedingungen für den nächsten Wiederholungsversuch geschaffen (wie z.B. Recht auf Berufsschulbesuch, Nutzung von Nachhilfeangebote „abH“…).

Jedoch muss ein*e Auszubildende*r nicht zwingend das Ausbildungsverhältnis verlängern. Deshalb endet grundsätzlich bei nicht bestandener Prüfung das Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Enddatum gemäß dem Ausbildungsvertrag. Sollte sich ein*e Auszubildende*r für eine Verlängerung entscheiden, sollte zeitnah der Verlängerungsantrag bei der Handwerkskammer gestellt werden, damit dass Ausbildungsverhältnis wieder „aktiviert“ wird. Gerne stehen die Ausbildungsberater für Rückfragen zur Verfügung.

Berufsschulbesuch nach einer nicht bestandenen Prüfung

Sollte ein*e Auszubildende*r nach nicht bestandener Prüfung die Ausbildung verlängert haben, gelten wieder alle Rechte und Pflichten gemäß dem Ausbildungsvertrag. Grundsätzlich besteht somit seitens des Ausbildungsbetriebes die Pflicht zur Freistellung für die Berufsschule und seitens des*r Auszubildenden die Pflicht zum Berufsschulbesuch.

In Einzelfällen kann formal von einem Berufsschulbesuch abgesehen werden, wenn in der Kenntnisprüfung (= „Theorieteil“) mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und die Kenntnisprüfung nicht wiederholt werden muss. Jedoch sollte man diese Möglichkeit nur mit Bedacht wählen, da auch für die praktische Prüfung letztendlich theoretisches Wissen notwendig ist.


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