Überbrückungshilfe verlängert bis Dezember 2020

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Überbrückungshilfe verlängert bis Dezember 2020

Verbesserte Konditionen und Fördersätze

Die bisherige Erholung der Wirtschaft ist durch das weiterhin  stark gestiegene Pandemiegeschehen gedämpft. Vor diesem Hintergrund hat der Bund das Förderprogramm „ Überbrückungshilfen“ aktuell bis Ende Dezember 2020 verlängert. Nachfolgend geben wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen für die Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Überbrückungshilfe können die Betriebe beantragen, die im Zeitraum von April bis August 2020 entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent (bisher 60 Prozent) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder

die in diesem Zeitraum insgesamt im Durchschnitt ein Umsatzminus von mindestens 30 Prozent verzeichneten.

Fixkostenerstattung

Grundsätzlich bleibt die Berechnungsmethode der Zuschusshöhe unverändert. Sie orientiert sich weiterhin an der Höhe des Umsatzeinbruchs und erstattet anteilig die monatlichen Fixkosten, die anhand einer Positivliste ermittelt werden. Es bleibt beim Grundgedanken: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss. Konkret werden die monatlichen Fixkosten künftig in folgender Höhe erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher: 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent (bisher: 50 Prozent der Fixkosten),
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher: bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

(Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Vorjahres.)

Personalkostenpauschale

Weiterhin soll Unternehmen, die Arbeitnehmer*innen weiter in einer Beschäftigung halten, geholfen werden. Um den teilweise hohen Personalkosten Rechnung zu tragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind, wird die Förderung bei der Personalkostenpauschale verdoppelt. Konkret wird die Personalkostenpauschale von 10 auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten erhöht. Damit soll es Unternehmen auch leichter gemacht werden, Beschäftigte aus der Kurzarbeit zu holen.

Höchstgrenzen für Zuschüsse bei kleinen Unternehmen entfallen

Da auch besonders kleine Betriebe (9.000 € bei bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 € bei bis zu zehn Beschäftigten) schnell in eine existenzgefährdende Lage bei hohen Fixkosten gelangen können, hat der Bund die Höchstgrenzen für Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe abgeschafft. Wie für alle anderen gilt nun auch für diese kleinen Unternehmen, dass sie in den vier Monaten insgesamt bis zu  maximal 200.000 Euro an Förderung erhalten können!

Das Antragsverfahren wird weiterhin digital und unbürokratisch durch Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie Rechtsanwälte durchgeführt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen – wenn sie angemessen sind – mit dem gleichen Satz erstattet, wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.bmwi.de/coronavirus oder www.bundesfinanzministerium.de/corona.

Eine Kurzübersicht über die Änderungen von der Überbrückungshilfe I zur Überbrückungshilfe II finden Sie hier.