SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Handwerkskammer appelliert zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen
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SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Mehr Sicherheit für Beschäftigte, Unternehmen und Aufsicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Diese ist mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt im August 2020 in Kraft getreten.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert die vom BMAS im April im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard beschriebenen Infektionsschutzmaßnahmen. Sie ergänzt die Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz um Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten während der Pandemie ermöglichen sollen. Die Regel ist in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Damit bietet sie neben der Prävention vor Ansteckung eine verbindliche rechtliche Ebene. Betriebe, die sich an die in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vorgeschlagenen Maßnahmen halten und diese richtig umsetzen, können davon ausgehen, rechtssicher zu handeln. Die Regel stellt auch für die Aufsichtsbehörden eine einheitliche Grundlage für die Beurteilung von Schutzmaßnahmen in den Betrieben dar.

Die Arbeitsschutzregel beschreibt Maßnahmen, die das Infektionsrisiko für Beschäftigte senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindern sollen. Dabei stellen Abstand, Hygiene und Alltagsmasken nach wie vor die wichtigsten Instrumente dar. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials sowie den daraus resultierenden umzusetzenden Infektionsschutzmaßnahmen haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.

Neben den umzusetzenden Maßnahmen beschäftigt sich die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel unter anderem auch mit dem Zutritt betriebsfremder Personen, betrachtet die psychische Belastung und gibt Hinweise für Unterweisungen und Kommunikation sowie für die Rückkehr nach einer COVID-19 Erkrankung.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel geht explizit auch auf besondere Arbeitsstätten wie Baustellen, Lieferdienste und Transporte sowie Land- und Forstwirtschaft ein. Dabei wird auch die Einrichtung und das Betreiben von Unterkünften betrachtet.

Sofern gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung, aus dem Bereich des Infektionsschutzes oder auch abweichende Rechtsvorschriften der Länder existieren, müssen diese beachtet werden. Zudem wird weiterhin empfohlen, die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaften, in denen auf die einzelnen Gewerke abgestimmte Maßnahmen dargestellt sind, bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen heranzuziehen.

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