November- und Dezemberhilfen

Corona Finanzhilfen
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November- und Dezemberhilfen

Unterstützung für von Corona-Einschränkungen betroffene Betriebe jetzt beantragen

Das vom Bund initiierte Unterstützungsprogramm „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgrund des zweiten Corona-Lockdowns ist seit dem 26.11.2020 mit der Möglichkeit von Abschlagszahlungen beantragbar. Die November- und Dezemberhilfen bieten eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Für die Zeit der fortgesetzten Schließungsmaßnahmen wird auch eine „Dezemberhilfe“ gewährt, die aber aktuell noch nicht beantragt werden kann. Diese Hilfe wird unter den weitestgehend identischen Modalitäten wie die Novemberhilfe für die Tage der Schließungen im Dezember gewährt.

Regelungen für das Verfahren der Abschlagszahlungen

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro (sofern keine Überbrückungshilfe beantragt wurde); andere Unternehmen erhalten bis zu 50.000 Euro
  2. Soloselbständige (es wurde zum Stichtag 29.2.2020 weniger als ein Mitarbeiter beschäftigt) können direkt den Antrag stellen, sofern Sie bisher keine Leistungen aus der Überbrückungshilfe I oder II erhalten haben
  3. Soloselbständige müssen zwingend ein ELSTER-Zertifikat, welches man über das ELSTER-Portal beantragen kann, nachweisen
  4. Alle anderen Betriebe müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte) einreichen. Die Kosten für den prüfenden Dritten tragen Sie als Antragsteller
  5. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
  6. Die Antragstellung für November läuft (eine Antragstellung ist bis zum 31.1.2021 möglich), für Dezember wird in Kürze eine Antragstellung möglich sein
  7. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020
  8. Nach den Abschlagszahlungen erfolgt die reguläre Prüfung und Auszahlung der „November-/Dezemberhilfen“. Dieses Verfahren wird parallel weiter vorbereitet. Im Moment können Sie zunächst die Abschlagzahlungen beantragen.

Achtung!

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ihre Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer oder Rechtsanwälte für den von Ihnen geführten Handwerksbetrieb Anträge über das Portal einreichen können. Den Antrag stellen sie bitte über das Internetportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI). Bitte benutzen Sie die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Rechnen Sie bitte schon jetzt damit, dass die Auszahlung der Abschlagszahlungen etwas Zeit benötigt.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Zielgruppe des Förderprogramms sind die Betriebe, die wegen des aktuellen Corona-Lockdown direkt (Schließung), indirekt oder über Dritte betroffen waren
  • Direkt betroffene Betriebe müssen einen Umsatzrückgang von mehr als 80 Prozent nachweisen und durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit von den Schließungsmaßnahmen erfasst sein (z.B. Kosmetiker, Friseure ab dem 16.12.2020)
  • Indirekte oder mittelbare Betroffenheit: Das sind Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag mit direkt von den Lockdown- Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (z.B. Lieferungen an gastronomische Betriebe). Der Nachweis erfolgt durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie durch Auswertung von Aufträgen und Rechnungen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in den Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Auch wenn Sie über einen „Vermittler“ Aufträge ausführen für einen Betrieb, der direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen ist, und der Umsatzrückgang ebenfalls über 80 Prozent liegt, kann ein Anspruch auf die „November-Dezemberhilfen“ bestehen. Beispiel: Sie sind ein Tischlerbetrieb und arbeiten über eine Marketingagentur für Messen, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Weitere Gewerbe die indirekt oder mittelbar betroffen sind können unter Umständen auch Textilreiniger, Gebäudereiniger, Eisdielen, Fleischer, Bäcker, Konditoren und Brauereien sein. Klarheit bekommen Sie über das Errechnen des Umsatzrückgangs mit Hilfe der Netto-Umsätze für die eingangs beschriebenen Leistungen.

Wichtige Eckpunkte aus dem Programm

  • Zielgruppe des Förderprogramms sind die Betriebe, die wegen des aktuellen Corona-Lockdown direkt (Schließung), indirekt oder über Dritte betroffen waren
  • Bezugsmonat ist der durchschnittliche monatliche Netto-Umsatz im November 2019 und wird auf Basis eines durchschnittlichen Tagesumsatzes aus dem Monat November 2019 berechnet
  • Die „Novemberhilfe“ beginnt am 2.11.2020 und endet am 30.11.2020 – Eine Verlängerung für Dezember ist beschlossen und wird noch umgesetzt
  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt
  • Die Höhe der „Novemberhilfe“ beträgt 75% des entsprechenden Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag des Lockdown (2. – 30.11.2020) im Monat November 2020 berechnet
  • Bei größeren Betrieben sieht das EU-Beihilferecht bestimmte Obergrenzen vor
  • Für neu gegründete Unternehmen (nach November 2019) wird der Umsatz aus Oktober 2020 herangezogen werden
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen nicht nur den Monat November 2019 heranziehen, sondern auch den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zu Grunde legen
  • Der Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt – jedoch ist er in der Einkommenssteuer-/Körperschaftssteuererklärung als Betriebseinnahme zu erfassen
  • Sofern eine Grundsicherung (ALG II) bezogen wird, wird diese nicht auf die „Novemberhilfe“ angerechnet
  • Die Antragstellung soll ebenfalls über die Plattform erfolgen, unter der auch die Anträge auf Überbrückungshilfen durch die Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie Rechtsanwälte gestellt werden können
  • Anträge können bis zum 31.1.2021 gestellt werden – Der Antrag kann nur einmal für den jeweiligen Monat gestellt werden!

Unterlagen für den Antrag der „November-/Dezemberhilfe“

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 – in den Fällen wo das Unternehmen nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden ist die o.g. Auswertungen des Monats 2020 oder die Monate seit Betriebsgründung
  • Jahresabschluss 2019
  • Umsatz-, Einkommenssteuer- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 Umsatzsteuerbescheid 2019
  • Nachweise einer direkten bzw. indirekten Betroffenheit (Erläuterung siehe oben)
  • Soweit der Jahresabschluss / Auswertungen aus 2019 noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder eine andere vorhandene Kennzahl aus 2018 abgestellt werden

Für weitere Fragen verweisen wir sie auf die FAQ‘s für die Novemberhilfe. Bei Fragstellungen, die über die FAQ hinaus gehen, müssen Sie oder ihr Steuerberater usw. sich direkt auf der Website des BMWI informieren oder die Hotline des BMWI nutzen.

BMWI-Hotline: 030-52685087

Weitere Infos finden Sie außerdem hier.