Coronavirus Aktuell

Informationen der Handwerkskammer zum Coronavirus
Robert Kneschke

Coronavirus Aktuell: Informationen und Hinweise (Covid-19)

+++Aktuelle Arbeitsschutzstandards und Regelungen+++Unterstützung der Ausbildung im Handwerk – Fördermaßnahmen von Bund und Land+++

+++Zum großen Themenbereich Finanzhilfen in Zeiten der Corona-Krise klicken Sie hier.+++

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Am 24. November 2021 ist eine geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) in Kraft getreten.
Damit wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 verlängert. Weitere Infos zur Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Corona-Perspektivberatung für Handwerksbetriebe

Wir sind für Sie da und beraten Sie in allen Fragen rund um die Corona Pandemie.

Die Corona-Pandemie hat unser gesellschaftliches Zusammenleben und auch das Wirtschaftsleben im Handwerk stark beeinflusst. Beratung kann helfen, die aktuellen Herausforderungen für Ihren Betrieb besser zu meistern!

Mit der Corona-Perspektivberatung für Handwerksbetriebe unterstützt die Handwerkskammer Sie dabei. Im Mittelpunkt der Beratung stehen dabei folgende Themen:

  • Nachbereitung / Prüfung Corona-Soforthilfen
  • Sicherstellung der Hygiene- und Abstandsregeln im Betrieb / beim Kunden
  • Umsetzung der Kurzarbeit bzw. flexible Arbeitszeitmodelle
  • Ausbildungssicherung und Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
  • Weitere finanzielle Fördermöglichkeiten zur Liquiditätssicherung

Das Beratungsangebot ist kostenlos und erfolgt persönlich vor Ort im Betrieb oder per Videokonferenz. Melden Sie sich unter beratung@hwk-osnabrueck.de oder sprechen Sie uns direkt an.

Ihre Ansprechpartner


Betriebsberater, Demographieberater

Telefon 0541 6929-970
a.strehl@hwk-osnabrueck.de

Nützliche Links

Verkehr – aktuelle Sonderregelungen im Zuge der Corona-Krise

Folgende Infos stellt die Handwerkskammer im Zusammenhang mit dem Coronavirus zur Verfügung

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus vom Bundesgesundheitsministerium

Bundeswirtschaftsministerium

Auswärtiges Amt

Stadt Osnabrück und Landkreis Osnabrück

Landkreis Emsland

Landkreis Grafschaft Bentheim

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

In­for­ma­ti­on für Ar­beit­ge­ber – Knappschaft-Bahn-See

Tipps zu Hygiene und Infektionsschutz

www.infektionsschutz.de

Informationen zur Anwendung des Infektionsschutzgesetzes

Recht auf Auskunft des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus seiner Beschäftigten (§ 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

Auslandsreisen und Entsendungen

„Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen“. Der Leitfaden hat zum Ziel, für Risiken bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen zu sensibilisieren und Prävention zu fördern.

Arbeitsrecht

Informationen zu Arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie

Die Minijobzentrale informiert über das, was Minijobber und deren Arbeitgeber zum Coronavirus wissen müssen.

In den Betrieben wird zunehmend Homeoffice angeboten. Informationen zum Homeoffice stehen Ihnen beim Zentralverband des Deutschen Handwerks zur Verfügung.

Corona und betriebsbedingte Kündigungen

Informationen der Bundesregierung zur Verlängerung der Lohnfortzahlung für Eltern bei Kita- und Schulschließungen

Arbeitsschutzrecht

Informationen zu den SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard stellt Ihnen die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft zur Verfügung.

Die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege können Sie hier abrufen.

Lieferengpässe, Auftragsausfälle und Betriebsschließung

Sofern aufgrund etwaiger Lieferengpässe oder anderweitiger Ausfälle Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden können und zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf dieser Seite zur Verfügung. Sollte der gesamte Betrieb durch eine Behörde unter Quarantäne gestellt werden, tritt u.U. eine individuell abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung für den Schaden ein.

Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infizierten Beschäftigten

Treten bei Beschäftigten in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamtwenden. Die Kontaktdaten können Sie beispielsweise über diese Datenbank abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert Sie die Behörde unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

In § 56 „Entschädigung“ des Infektionsschutzgesetzes („Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“) ist die Entschädigung für einen eventuellen Verdienstausfall der unter Quarantäne gestellten Beschäftigten geregelt.

Zivilrechtliche Folgen eines durch den Coronavirus bedingten Betriebsstillstands

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch in Handwerksbetrieben sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-)Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Zudem dürfte ein Ausschluss des Verschuldens und damit der Haftung für etwaige Verzugsschäden beim Kunden nur für Fälle durchsetzbar sein, in denen der Vertragsschluss bereits vor Ausbruch der Epidemie erfolgt ist. Angesichts der Verbreitung des Virus ist eine betriebliche Betroffenheit nicht unwahrscheinlich, Leistungsausfälle gegebenenfalls vorhersehbar und der Verzug damit fahrlässig eingetreten. Für den möglichen Fall, dass ein Materiallieferant vorübergehend ausfällt, sollte zudem ein gewisser Materialbestand im Betrieb zumindest für die Erfüllung bestehender Verträge vorhanden sein.

Des Weiteren dürfen keine zusätzlichen verschuldensunabhängigen Leistungsversprechen, wie beispielsweise weitergehende Garantien oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen, vereinbart worden sein. Solche Vereinbarungen gelten eigenständig und der Qualifizierung der Epidemie als höhere Gewalt.

Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und gegebenenfalls neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren. Bezüglich des Abschlusses neuer Verträge sollten verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder Garantien vermieden werden. Zudem sollten sich Handwerksbetriebe bei ihren Materiallieferanten über die Verfügbarkeit und die Produktionsherkunft des Materials informieren.