Information zu § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Information zu § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus seiner Beschäftigten

Was regelt § 36 Absatz 3 IfSG?

§ 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz ermöglicht ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus eines Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 in den in § 36 Absatz 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen.

Zu diesen Einrichtungen zählen u.a. Alten- und Pflegeheime.

Warum hat das Auskunftsrecht auch für das Handwerk Bedeutung?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass auch solche Arbeitgeber , die Beschäftigte als externe Dienstleister in die in § 36 Absatz 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen schicken, grundsätzlich berechtigt sind, die Informationen über den Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten zu erfragen und zu verarbeiten, die selbst zwar nicht in den Katalog des § 36 Absatz 1 und 2 IfSG fallen, aber ihre Beschäftigten“ nicht nur vorübergehend“ in solchen Einrichtungen einsetzen.

Für das Handwerk zählen dazu insbesondere die Gesundheitshandwerke, die zur Hilfsmittelversorgung z.B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind, aber u.a. auch die in solchen Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Gebäude- und Textilreiniger.