In Kraft ab 20. März 2022 Aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Basisschutzmaßnahmen und „Hotspotregelung“.

Infektionsschutzgesetz Corona - Text auf Tastatur
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Am 20. März 2022 tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG)  in Kraft.

Das neue Konzept beruht grundsätzlich auf zwei Säulen:

1. Basisschutzmaßnahmen (vgl. § 28 a Absatz 7 IfSG)

Den Basisschutzmaßnahmen, die auf den Schutz vulnerabler Gruppen zielen, wie:

  • Maskenpflicht in Arztpraxen und bestimmten Einrichtungen
  • Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr
  • Testpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen

2. „Hotspotregelung“ (vgl. § 28 a Absatz 8 IfSG)

Einer „Hotspotregelung“, die vorsieht, dass in Regionen, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, zusätzliche Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebote, Nachweispflichten und Hygieneauflagen angeordnet werden können, die bei einer flächendeckend bedrohlichen Infektionslage auch ein komplettes Bundesland betreffen können.

Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in diesem Fall durch die Länder festzulegen. Voraussetzung ist ein Beschluss des Länderparlaments in Bezug auf die betroffene Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.

Bitte beachten Sie die jeweils aktuelle Rechtslage.

Informationen zum neuen Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.

Wichtig!

Die 3-G-Regelung im Betrieb und die Homeoffice Pflicht (§ 28 b Absatz 1 – 4 IfSG alte Fassung) entfallen damit.

Achtung!

Beachten Sie die aktuellen Entwicklungen. Die Schutzmaßnahmen können angepasst werden.

Das Land Niedersachsen hat am 01.04.2022 eine dem Infektionsschutzgesetz angepasst Corona-Verordnung erlassen.

Informationen zur aktuellen Nds. Corona-Verordnung finden Sie hier.