Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

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Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Wesentliche Änderungen der neuen HwO-Novelle treten am 1. Juli 2021 in Kraft

Am 09. Juni 2021 ist das fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt im Hinblick auf die Änderungen der Handwerksordnung am 01. Juli 2021 in Kraft.

Kern der Änderungen ist eine Reform des Meisterprüfungswesens durch eine Stärkung im Ehrenamt. In Anlehnung an die bereits mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz eingeführte Struktur einer Trennung zwischen den Abschluss-, Gesellen- und Fortbildungsprüfungsausschüssen und den Prüferdelegationen wird eine Prüfungskommission für Meisterprüfungen eingeführt. Diese, und nicht mehr der Meisterprüfungsausschuss, wird künftig die Prüfung abnehmen. Der Meisterprüfungsausschuss übernimmt mehr administrative und übergeordnete Aufgaben. Damit stehen künftig mehr Personen für die Abnahme von Prüfungen zur Verfügung, während das Ehrenamt entlastet wird. „Das Prüfungswesen im Meisterprüfungsbereich wird hiermit modernisiert und gestärkt. Gleichzeitig kann mit der neuen Struktur den hohen fachlichen Anforderungen flexibler entsprochen werden.“ kommentiert Kammerpräsident Reiner Möhle die gesetzlichen Änderungen.

Daneben setzt das Gesetz aktuelle Entwicklungen im Handwerksrecht um. Insbesondere werden aktuelle Bezeichnungen von Gewerken neu geregelt und so der Entwicklung der vergangenen Jahre entsprochen.

Eine wichtige handwerksrechtliche Regelung betrifft all jene Betriebe, die aktuell Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks anbieten, ohne hiermit eingetragen zu sein: Versehen mit einer Übergangsfrist von drei Jahren müssen all jene Betriebe, die diese Leistung weiterhin anbieten wollen, einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Ohne entsprechende Eintragung ist nach Ablauf des 30.06.2024 das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Gewerke als dem des Gerüstbauers noch erlaubt zur Ermöglichung der Ausübung der Tätigkeit des eigenen Gewerbes.

Im Einzelnen…