Coronavirus Aktuell

Informationen der Handwerkskammer zum Coronavirus
Robert Kneschke

Coronavirus Aktuell

Homeoffice im Rahmen der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die am 27. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Arbeitgeber haben demnach die Verpflichtung, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung der Tätigkeit abgesehen werden.

Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten eine Vereinbarung über Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung.

Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebotes auf Homeoffice.

Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung und die FAQS zur Corona-Arbeitsschutzverordnung stehen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter den folgenden Link zur Verfügung.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt für ergonomische Arbeiten im Homeoffice Checklisten zur Verfügung.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass bezüglich des Datenschutzes im Grundsatz dieselben Datenschutzanforderungen wie im Büro oder auf Dienstreisen gelten. Informationen und Unterlagen zum Datenschutz für Beschäftigte stehen Ihnen beim Zentralverband des Deutschen Handwerks zur Verfügung.

Wichtig sind im Homeoffice insbesondere der Passwortschutz, die Verhinderung des Einblickes auf das Display, die Aktivierung der Zugangssperre beim Verlassen des Arbeitsplatzes und das Verschließen der mobilen Endgeräte (Handy, Laptop). Bei Telefonaten sollte darauf geachtet werden, dass, soweit möglich, keine personenbezogenen Daten genannt werden und niemand, bewusst oder unbewusst, das Telefonat mithören kann.

Arbeitgeber*innen finden hier einen Selbstcheck zu datenschutzrechtlichen Regelungen bei Homeoffice.