Dieser Beruf ist erste Wahl, wenn du etwas für die Umwelt tun willst. Denn als Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer setzt du deine Energie dafür ein, dass möglichst wenig Energie verloren geht. So hilfst du, die natürlichen Ressourcen unseres Planeten zu schonen und die Lärmverschmutzung zu begrenzen. Da energiesparende Maßnahmen sowohl beim Hochbau als auch an Heizungs-, Sanitär- und Kälteanlagen sowie beim Industrieanlagenbau erforderlich sind, gewinnen Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzisolierungen immer mehr an Bedeutung. Gleiches gilt für den Trocken- und Akustikbau. Das Ziel ist es eben, die Umwelt zu schützen und mit der Energie sparsam und nutzbringend umzugehen.
Fassaden und Außenwände, Rohrleitungen und Kanäle, Behälter und auf Armaturen - Dämmstoffe sind immer in Mode und stehen jedem Gebäude. Zur Dämmung gegen Wärme, Kälte und Schall fertigst und montierst du Isolierverkleidungen, insbesondere aus Blechen und Kunststoffen. Auch im Bereich des Brandschutzes sind Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer die Spezialisten. Sie stellen den Brandschutz insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen sicher.
Dein Einsatzgebiet als Isolierer umfasst vier Bereiche: Der Wärmeschutz dient dem wirksamen Schutz vor Wärme- und Energieverlusten. Der Kälteschutz dagegen verringert Kälteverluste, verhindert Vereisungen und die Tauwasserbildung. Zum Schallschutz gehören die Kapselung, Dämpfung und die Eindämmung von Lärmemissionen zur Verhinderung von gesundheitlichen Schäden sowie die akustische Optimierung von Räumen. Der Brandschutz vereint vorbeugende Maßnahmen gegen Brandschäden an Bauteilen, insbesondere zum Schutz des Menschen.
Voraussetzungen
Hauptschulabschluss Realschulabschluss oder Abitur.
Handgeschicklichkeit, praktisch-technische Begabung, Unempfindlichkeit gegen Temperaturwechsel, Formensinn, Gefühl für Symmetrie
Besonderheiten
Die Ausbildung kann auch als Stufenausbildung mit dem Abschluss Ausbaufacharbeiter/in (2 Jahre = Stufe 1) erfolgen und kann bei einem Jahr Verlängerung ( Stufe 2) zum Berufsabschluss Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/in führen.
Aufstiegschancen
- Meisterprüfung
* Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen und Versorgungstechnik/ Betriebs- und Versorgungstechnik/Energie- und Wärmetechnik
* Dipl.-Ing. in den Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen
Ausbildungsordnung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer / Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin finden Sie hier:
Ausbildungsdauer
3 Jahre ( 36 Monate )
Urlaubsanspruch
Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Bundesurlaubsgesetzes oder des aktuell gültigen Tarifvertrags. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaub jährlich:
* mindestens 30 Werktage (oder 25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
* mindestens 27 Werktage (oder 23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
* mindestens 25 Werktage (oder 21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
* Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage).
Quelle der Informationen
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
www.zdb.de/zdb-cms.nsf/id/home-de
Berichtshefte
Sind bei den zuständigen Innungen erhältich.
Zusatzinformation
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bauen-hat-zukunft.de
Sonstige Informationen
Ausbildungsbetriebe im Bauhauptgewerbe müssen ihren Auszubildenden bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) anmelden, um die Ausbildungsnachweiskarten und die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und den Überbetrieblichen Lehrgangsgebühren zu erhalten.
www.soka-bau.de
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Übernahme von Auszubildenden:
Aus einem "Tarifvertrag zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe" ergibt sich folgendes:
Soll ein Auszubildender nach Beendigung seiner Ausbildung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, hat dies der Ausbildungsbetrieb spätestens 4 Monate vor der vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.